Dies ist auch bei einer – auch heutzutage noch wohl mehr die Regel als die Ausnahme darstellenden – Zuverdienstehe regelmässig der Fall. Die (auch vorübergehende Aufgabe) der Erwerbstätigkeit oder eine Reduktion des Erwerbspensums ist aber vielfach mit nicht mehr ganz wiedergutzumachenden Karriereeinbussen und Lohnentwicklungseinschränkungen verbunden. Diese sind auf den gemeinsamen, in der Ehe getroffenen Lebensplan zurückzuführen, was als ehebedingte Lebensprägung zu bezeichnen ist. 3.4.2. Im vorliegenden Fall ist ohnehin die beklagtische Behauptung unbestritten geblieben, dass die Parteien während der [im August 1988 geschlossenen] - 15 -