Damit muss es für die Bejahung einer lebensprägenden Ehe ausreichen, dass der Ansprecherehegatte – anders als der angesprochene Ehegatte – aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans für einen beträchtlichen Zeitraum (nach der bisherigen Rechtsprechung auf jeden Fall für die Dauer von zehn Jahren) die Haushaltführung (für den anderen) und/oder die Kinderbetreuung übernommen hat und als Folge davon seine wirtschaftliche Selbständigkeit (die er ohne die zugunsten der Gemeinschaft erbrachte Hauhaltführung/Kinderbetreuung gehabt hätte) aufgegeben hat. Dies ist auch bei einer – auch heutzutage noch wohl mehr die Regel als die Ausnahme darstellenden – Zuverdienstehe regelmässig der Fall.