O., S. 546 ist das "fraglos"), ist doch fraglich, wie weit die Verschärfung gehen soll, zumal das Bundesgericht seine Ausführungen zur Frage der Lebensprägung nicht als Praxisänderung, sondern (nur) als Präzisierung bzw. Relativierung bezeichnet (BGE 147 III 249 E. 3.4.2; vgl. nun aber immerhin den zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen BGE 5A_568/2021 E. 4.3.1, wo klargestellt wurde, dass aus dem Vorhandensein gemeinsamer Kinder allein "nicht [mehr]" auf Lebensprägung geschlossen werden könne).