Rechtsprechung war darauf gerichtet, dem Ansprecherehegatten bei einer lebensprägenden Ehe auch nach der Scheidung die Fortführung der letzten gemeinsamen Lebenshaltung zu ermöglichen (sofern die finanziellen Verhältnisse des angesprochenen Unterhaltsschuldners dies zuliessen). Daran will das Bundesgericht offensichtlich nichts ändern, wird doch im am 2. Februar 2021 und damit später ergangenen BGE 147 III 293 (E. 4.4) daran explizit festgehalten ("… muss sich der nacheheliche [Verbrauchs-] Unterhalt darauf beschränken, die Aufrechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards zu ermöglichen, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben").