Wollte man die in vorstehender E. 3.3.1 zitierten Ausführungen des Bundesgerichts und insbesondere die oben kursiv markierte Passage wörtlich verstehen, könnte es nie zu nachehelichem Unterhalt kommen, sofern es dem Ansprecherehegatten – was an sich die Frage nach der Eigenversorgungskapazität beschlägt – (sofort) nach der Trennung wieder möglich und zumutbar ist, an das voreheliche Einkommensniveau anzuknüpfen (vgl. MORDASINI/STOLL, Die Praxisänderungen im [nach-] ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand, FamPra 3/2021 S. 527 ff., S. 544 f., Fn. 91 f.). Dies kann nicht die Meinung des Bundesgerichts sein. Denn die bisherige - 14 -