Auch ohne entsprechende Behauptung sei davon auszugehen, dass sie bei ihrer Heirat im Jahr 1988 und damit knapp volljährig, ein Einkommen von maximal Fr. 3'000.00 erzielt habe. Wenn eine Partei wie die Beklagte nach Beendigung ihrer Betreuungspflichten und/oder nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts – wie vorliegend – in der Lage sei, ein Nettoerwerbseinkommen von monatlich Fr. 6'000.00 zu erzielen, sei damit erstellt, dass die betreffende Partei bzw. vorliegend die Beklagte durch die Ehe keine ehebedingten Nachteile erfahren habe und somit nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts keine als lebensprägend zu qualifizierende Ehe vorliege (Berufung S. 6 f.).