früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht. Ob und wenn ja, was für eine Tätigkeit sie vorehelich ausgeübt habe, habe die Beklagte in ihren Rechtschriften nicht ausgeführt. Auch ohne entsprechende Behauptung sei davon auszugehen, dass sie bei ihrer Heirat im Jahr 1988 und damit knapp volljährig, ein Einkommen von maximal Fr. 3'000.00 erzielt habe.