3.4.1. Nach dem vom Kläger in der Anschlussberufung angeführten (und von der Vorinstanz nicht berücksichtigten) Entscheid des Bundesgerichts vom 3. November 2020 (5A_907/2018 = BGE 147 III 249) ist die Sichtweise, dass der gebührende Unterhalt sich am ehelichen Status ausrichten soll, nur dort gerechtfertigt, wo der eine Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes sein Erwerbsleben und damit seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushaltes und der Erziehung der Kinder aufgegeben hat und es ihm deshalb zufolge dieser gemeinsamen Entscheidung nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner