3.3.2. Was den nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB) im Besonderen anbelangt, erfolgt die Ermittlung auf drei Ebenen: Die erste Ebene betrifft die Prüfung der Lebensprägung; auf einer zweiten Ebene ist die Eigenversorgungskapazität des Ansprecherehegatten zu prüfen und auf der dritten Ebene über die Angemessenheit des Unterhalts ("insbesondere in zeitlicher Hinsicht") zu befinden (BGE 147 III 249 E. 3.4.2 – 3.4.5).