Denn die Obergrenze des nachehelichen (Verbrauchs-) Unterhalts entspricht dem familienrechtlichen Existenzminimum (insbesondere inkl. Steuern) zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss (BGE 147 III 293 E. 4.4). Diese zweite Rechnung ist dann erforderlich, wenn die auf das Getrenntleben zurückzuführenden Mehrkosten (Führung eines zweiten Haushalts) mindestens voll kompensiert werden, sodass bei Teilung des aktuellen Überschusses der Unterhaltsgläubiger in den Genuss einer höheren Lebenshaltung als (zuletzt) während der Ehe gelangte.