Beim Bedarf der Beklagten seien entsprechend dem hälftigen Arbeitspensum die Gewinnungskosten auf Fr. 150.00 (Arbeitsweg) bzw. Fr. 110.00 (Mehrkosten auswärtiger Verpflegung) zu reduzieren. Allerdings seien in ihrem Existenzminimum zusätzlich monatliche Gesundheitskosten von Fr. 90.00 zu berücksichtigen, nachdem sie im Jahr 2020 trotz Minimalfranchise Gesundheitskosten von Fr. 1'078.00 selber habe tragen müssen. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum belaufe sich somit auf Fr. 2'422.00 (Fr. 1'200.00 + Fr. 482.00 + Fr. 390.00 + Fr. 150.00 + Fr. 110.00 + Fr. 90.00).