Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Faktoren sei der Beklagten gegenwärtig kein höheres Arbeitspensum als 50 % zuzumuten. Dabei sei fraglich, ob sie am Arbeitsmarkt je wieder eine Anstellung finden werde. Jedenfalls wäre ihr im Falle der Anrechnung eines Arbeitserwerbs eine Übergangsphase ab Scheidungszeitpunkt von mindestens 12 Monaten zu gewähren. Alsdann wäre von einem tieferen als dem von der Vorinstanz eingesetzten Einkommen auszugehen. Die letzte Stelle bei der G. sei ein Glücksgriff gewesen. Aus dem statistischen Lohnrechner des Bundesamts für Statistik ergebe sich für eine Person mit der Qualifikation der Beklagten ein Medianlohn von Fr. 5'000.00.