3.2.2. Demgegenüber verlangt die Beklagte in ihrer Berufung die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags auf Fr. 3'570.00. Hinsichtlich ihres Einkommens weist sie zum einem darauf hin, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine volle Arbeitsfähigkeit bei ihr angenommen habe, und zum anderen auf die Verschlechterung ihres Gesundheitszustands. Bereits bei Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils hätte man ihr keine Vollzeiterwerbstätigkeit zumuten dürfen. In ihrer Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit massgeblich eingeschränkt sei sie jedoch mit der wiederkehrenden schweren depressiven Episode im Frühjahr 2021, aufgrund derer sie nun seit fast einem Jahr arbeitsunfähig sei.