Eventualiter wird argumentiert, dass die Beklagte mit dem ihr anrechenbaren Einkommen von Fr. 6'000.00 ihren gebührenden Unterhalt im Umfang ihres Existenzminimums von Fr. 2'592.00 (gemäss Vorinstanz) zuzüglich Steuern von Fr. 688.00 (abweichend von Vorinstanz) decken könne. Es verbleibe ihr dabei ein Überschuss von Fr. 2'720.00, dies im Gegensatz zur Zeit des ehelichen Zusammenlebens der Parteien, als ihnen – wie schon in der Replik ausgeführt worden sei – kein rechnerischer Überschuss verblieben sei, nachdem sie damals mit ihren Einkommen auch noch ihre Kinder C. und D. hätten finanzieren müssen/dürfen (klägerische Berufung S. 6-12).