3.2. 3.2.1. In seiner Berufung hält der Kläger an seinem bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt fest, dass der Beklagten kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zustehe. Im Hauptstandpunkt begründet er dies allerdings neu damit, dass gemäss dem nach Ausfällung des angefochtenen Entscheids ergangenen BGE 5A_907/2018 (BGE 147 III 249) keine lebensprägende Ehe gegeben sei. Eventualiter wird argumentiert, dass die Beklagte mit dem ihr anrechenbaren Einkommen von Fr. 6'000.00 ihren gebührenden Unterhalt im Umfang ihres Existenzminimums von Fr. 2'592.00 (gemäss Vorinstanz) zuzüglich Steuern von Fr. 688.00 (abweichend von Vorinstanz) decken könne.