den Überschusses von Fr. 7'476.00 der Beklagten einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'778.00 (= familienrechtliches Existenzminimum der Beklagten von Fr. 3'740.00 + hälftiger Überschussanteil von Fr. 3'738.00 ./. eigenes Einkommen von Fr. 5'700.00) zu (E. 4.6.4.3).