Da die Beklagte mit dem in der Phase 2 angerechneten Einkommen aus einer 100 %igen Erwerbstätigkeit "volle Beiträge" in die eigene Altersvorsorge werde einbezahlen können, sei kein Vorsorgeunterhalt geschuldet (E. 4.6.3). Nachdem schliesslich die vom Kläger geltend gemachte Sparquote von Fr. 1'231.00 durch die Mehrkosten des Getrenntlebens überschritten werde, sprach die Vorinstanz unter hälftiger Teilung des nach Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 15'100.00 (Fr. 9'400.00 + Fr. 5'700.00) einerseits und der beiden familienrechtlichen Existenzminima von Fr. 7'624.00 (Fr. 3'884.00 + Fr. 3'740.00) anderseits resultieren-