Die Phase 1 ist zwischenzeitlich verstrichen. Bis zum heutigen Zeitpunkt schuldet der Kläger der Beklagten Unterhalt gestützt auf das Eheschutzurteil des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 17. Oktober 2017 (Klagebeilage 4). Da die Unterhaltsbeiträge in einem Eheschutz- oder Präliminarentscheid – unter dem Vorbehalt der Abänderung für die Zukunft bzw. eines Revisionsgrundes – definitiv zugesprochen und weder durch ein weiteres Massnahmeverfahren noch durch das Scheidungsurteil selbst rückwirkend aufgehoben werden dürfen (BGE 142 III 193 E. 5.3, 141 III 376 E. 3.3.4), ist über diese erste Phase im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu befinden.