3. 3.1. Die Vorinstanz hat in Anbetracht dessen, dass die [1988 geschlossene] Ehe der Parteien bis zur Trennung [2015] rund 27 Jahre gedauert hatte und aus dieser zwei Kinder hervorgegangen sind, eine lebensprägende Ehe bejaht, wie dies von den Parteien auch nicht bestritten worden sei (für den Kläger vgl. Replik, act. 56) (angefochtener Entscheid E. 4.1.4). Sodann hat sie nach der sogenannten zweistufigen Methode (vgl. dazu nachfolgende E. 3.3.1) der Beklagten nachehelichen Unterhalt abgestuft für zwei Phasen (Phase 1 bis Februar 2021; Phase 2 von März 2021 bis zum Eintritt des Klägers ins ordentliche AHV-Alter) errechnet (angefochtener Entscheid E. 4.2 ff.).