2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich (deshalb) im Rahmen der nach Art. 311 Abs. 1 ZPO verlangten Begründung mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen.