1. Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Nachdem die Parteien die für die Berufung und die Beklagte auch die für die Anschlussberufung geltenden Frist- und Formvorschriften (Art. 311 ff. ZPO) eingehalten haben und die ihnen mit Verfügungen vom 15. Dezember 2021 auferlegten Gerichtskostenvorschüsse (Art. 98 ZPO) innert Frist bezahlt haben, steht einem Eintreten auf ihre Berufungen und die Anschlussberufung der Beklagten nichts entgegen (vgl. BGE 141 III 302, wonach eine Partei, die teilweise Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben hat, zusätzlich Anschlussberufung erheben kann, wenn die Gegenpartei Berufung erhebt).