2. Es sei in teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2.2 für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge von einem monatlichen Nettoeinkommen der Beklagten von CHF 2'500.00 (ab März 2022) auszugehen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." 3.2.2. Mit Berufungsantwort vom 17. Februar 2022 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung der beklagtischen Berufung. -8- Das Obergericht zieht in Erwägung: