2. In Gutheissung der Anschlussberufung sei Dispositiv-Ziff. 3 lit. b des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg, Familiengericht, vom 17. November 2020 dahingehend abzuändern, als der Kläger zu verpflichten sei, der Beklagten aus Güterrecht CHF 209'999.20 (Mindestbetrag gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO; abschliessende Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten) zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." 3.1.3. Mit Anschlussberufungsantwort vom 4. April 2022 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung.