3. 3.1. 3.1.1. Gegen diesen ihm am 17. November 2021 in motivierter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 13. Dezember 2021 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen: " 1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 2 und 3 lit. b des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg, Familiengerichtspräsidium, vom 17. November 2020 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: '2. Es wird gerichtlich festgestellt, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger kein Anspruch auf nacheheliche Unterhaltsbeitragsleistungen zusteht, dies ab/seit dem 1. Januar 2021.