2.9. Mit Eingaben vom 27. Januar 2020 (Kläger) und 16. März 2020 (Beklagte) gaben die Parteien schriftlich ihre abschliessenden Stellungnahmen ab. Die Beklagte bezifferte den aufgelaufenen Unterhalt neu auf Fr. 17'491.35 (bis und mit November 2019) und ihre Forderung aus Güterrecht auf Fr. 286'579.22. 2.10. Am 17. November 2020 erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Lenzburg: -5- " 1. Die am 26. August 1988 vor dem Zivilstandsamt Q. geschlossene Ehe der Parteien wird in Gutheissung ihres gemeinsamen Scheidungsbegehrens gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.