4.4. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Parteien mit Vollzug der vorstehenden Regelungen in den Ziffern 4.1. bis 4.2. güterrechtlich per Saldo auseinandergesetzt sind, die per 20. Februar 2017 angeordnete Gütertrennung damit vollzogen ist." 2.5. Mit Duplik vom 20. März 2019 hielt die Beklagte an den in der Klageantwort gestellten Begehren fest. 2.6. Mit Eingabe vom 23. April 2019 erstattete der Kläger eine Stellungnahme zu den Noven in der Duplik.