" 4. 4.1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger als güterrechtliche Ausgleichszahlung CHF 39'146.95 – Erhöhung dieses Forderungsbetrags nach Eingang der Erklärung der Beklagten zu ihrem Vorbezug vorbehalten – zu bezahlen. 4.2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten den per Datum Ehescheidungsurteil noch zu ermittelnden Unterhaltsausstand zu bezahlen. -4- 4.3. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Forderungen gemäss den Ziffern 4.1. und 4.2. hievor miteinander verrechnet werden können.