5. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten einen Betrag von CHF … (Bezifferung nach Ergebnis des Beweisverfahrens; Mindestbetrag CHF 200'000.00) zu bezahlen. 6. Weitergehende oder anderslautende Anträge des Klägers seien abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" 2.4. Mit Replik vom 3. Januar 2019 präzisierte der Kläger seinen güterrechtlichen Antrag: