b) Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an rückständigen Unterhalt einen Betrag von CHF 23'996.35 (abzüglich der von ihm ab November 2018 geleisteten Teilzahlungen an die rückständigen Unterhaltsbeiträge) zu bezahlen. 3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 lit. a vorgenannt seien gerichtsüblich zu indexieren. 4. Es sei gemäss Art. 122 ZGB die Teilung der Vorsorgegelder 2. Säule vorzunehmen.