2.3. Mit Klageantwort vom 31. Oktober 2018 stellte die Beklagte folgende Begehren: -3- " 1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. a) Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB bis und mit November 2030 (ordentliche Pensionierung des Klägers) an den nachehelichen Unterhalt (inkl. Vorsorgeunterhalt) monatlich vorschüssig Beiträge von CHF 3'500.00 ((Anpassung nach Ergebnis des Beweisverfahrens vorbehalten).