3. Es seien die während der Ehe angesparten Austrittsleistungen der Parteien gestützt auf Art. 122 ZGB zu erheben und zu teilen, und die Pensionskasse des Klägers, eventualiter der Beklagten, sei gerichtlich anzuweisen, den der Beklagten (eventualiter dem Kläger) zustehenden Ausgleichsanspruch auf deren (eventualiter dessen) Vorsorgekonto zu übertragen/zu überweisen. 4. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen beziehungsweise die per 20. Februar 2017 gerichtlich angeordnete Gütertrennung zu vollziehen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."