" 1. Die am 26. August 1988 vor Zivilstandsamt Q. geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass den Parteien je gegenseitig kein Anspruch auf nacheheliche Unterhaltsbeitragszahlungen gegenüber der jeweilen anderen Partei zusteht.