3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'500.00 wird dem Verfahrensbeteiligten zu drei Vierteln mit Fr. 1'875.00 und der Beklagten zu einem Viertel mit Fr. 625.00 auferlegt, ihnen jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO. - 18 - 4. Der Verfahrensbeteiligte hat der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten die Hälfte von deren gerichtlich auf Fr. 2'100.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegten Anwaltskosten für das Berufungsverfahren, somit Fr. 1'050.00, zu ersetzen.