123 ZPO vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen. Der Verfahrensbeteiligte ist zu verpflichten, der Beklagten die Hälfte der zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer im Vergleich zu einem Scheidungsverfahren leicht unterdurchschnittlichen Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT), Abzügen von 20% (§ 6 Abs. 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25% (§ 8 AnwT, Rechtsmittelverfahren), Barauslagen von pauschal Fr. 150.00 und der Mehrwertsteuer (7.7%) auf gerundet Fr. 2'100.15 festgesetzt. - 16 - Das Obergericht erkennt: