10. Der Verfahrensbeteiligte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, die Beklagte dringt mit ihrer Anschlussberufung teilweise durch. Bei diesem Verfahrensausgang ist die obergerichtliche Spruchgebühr, welche auf Fr. 2'500.00 festzusetzen ist (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 4 und 6 und 11 Abs. 1 VKD), dem Verfahrensbeteiligten zu drei Vierteln mit Fr. 1'875.00 und der Beklagten zu einem Viertel mit Fr. 625.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO) aufzuerlegen, aufgrund der beidseits gewährten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch unter dem Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen.