9. Die prozessuale Bedürftigkeit beider Parteien erscheint erstellt; zudem ist das Rechtsmittelverfahren aus beidseitiger Sicht nicht aussichtslos (vgl. Art. 117 ZPO). Antragsgemäss ist den Parteien deshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sind ihre Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände einzusetzen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).