Sie ist daher in dieser Phase nicht mehr zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen zu verpflichten, sondern die Deckung des ganzen Barunterhalts hat aus dem Überschuss des Verfahrensbeteiligten zu erfolgen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Beklagten aus dem nach Berücksichtigung der Steuern und der Kommunikations- und Versicherungspauschale verbleibenden Überschuss der Familie auch noch ein Betrag an ihre Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts (als weiteres Element des familienrechtlichen Existenzminimums) anzurechnen wäre. Ihre Unterhaltsverpflichtung endet per Juni 2026.