8.5.2. Bei einem 80%-Pensum des Klägers steigen im Vergleich zu einem 50%- Pensum auch die Arbeitsweg- und die Kosten für die auswärtige Verpflegung proportional und betragen neu Fr. 80.00 resp. Fr. 176.00. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Verfahrensbeteiligten beträgt damit neu Fr. 2'789.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'545.00 ./. Wohnkostenanteil Kinder Fr. 500.00, Krankenkasse [KVG] Fr. 288.00, Arbeitswegkosten Fr. 80.00, auswärtige Verpflegung Fr. 176.00). Bei einem Einkommen von Fr. 3'900.00 beträgt der Überschuss beim Verfahrensbeteiligten somit Fr. 1'111.00.