Die Vorinstanz hat indes unberücksichtigt gelassen, dass gemäss Schulstufenmodell für den hauptbetreuenden Elternteil bereits ab Eintritt des jüngsten Kindes in die Oberstufe eine Steigerung des Erwerbspensums auf 80% zumutbar ist. Dies ergibt für diese Phase beim Verfahrensbeteiligten ein Einkommen von Fr. 3'900.00 ([Fr. 4'000.00 x 0.8] + Fr. 700.00]. Gemäss der gerichtlichen Anhörung von B. am 3. Dezember 2020 im Verfahren SF.2020.124 ging sie zu jenem Zeitpunkt in die 5. Klasse. Es ist damit im August 2022 mit ihrem Eintritt in die Oberstufe zu rechnen.