8. 8.1. Zum Einkommen des Verfahrensbeteiligten brachte die Beklagte mit der Anschlussberufung vor, es sei in Anwendung des Schulstufenmodells die zumutbare Teilzeiterwerbstätigkeit des Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen. Es sei im vorinstanzlichen Entscheid nicht begründet worden, weshalb die Vorinstanz beim Verfahrensbeteiligten bis zum 16. Altersjahr des Kindes B. von einem Erwerbspensum von 50 % ausgegangen sei und danach von einem Erwerbseinkommen von Fr. 4'700.00.