7. 7.1. Die Beklagte macht geltend, bei ihr seien Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts von Fr. 251.20 zu berücksichtigen. Sie erhalte wegen der Erwerbstätigkeit keine Sozialhilfe mehr. In ihr Existenzminimum dürfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht eingegriffen werden. Wenn diese Kosten im Existenzminimum der Beklagten nicht berücksichtigt würden und die Beklagte dennoch das Besuchsrecht ausübe, lebe sie finanziell unter dem Existenzminimum bzw. sie müsste auf die Ausübung des Kontaktrechts verzichten, um nicht unter dem Existenzminimum zu leben (Anschlussberufung S. 13 f.)