Mittlerweile arbeitet die Beklagte in einem solchen Pensum. Ihr wurde erst mit dem hier angefochtenen Entscheid vom 20. August 2021 die Obliegenheit zur Ausdehnung ihres Erwerbspensums eröffnet. Dieser Entscheid wurde der Beklagten in begründeter Ausfertigung am 12. Oktober 2021 eröffnet. Unter diesen Umständen sind keine Gründe für eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ersichtlich und die von der Vorinstanz eingeräumte Umstellungsfrist bis Ende November 2021 erscheint unangemessen kurz.