6.3. Entgegen den Ausführungen des Verfahrensbeteiligten in der Berufung wurde der Beklagten mit Entscheid vom 9. Juli 2020 (SF.2020.46 betreffend vorsorgliche Massnahmen), mit welchem die Obhut über die Klägerinnen neu dem Verfahrensbeteiligten zugewiesen wurde, noch kein hypothetisches Erwerbseinkommen basierend auf einer 100 %-Anstellung angerechnet, sondern mit Rücksicht auf das damalige ausgedehnte Besuchsrecht nach Ablauf einer Übergangsfrist nur ein solches eines 80 % - Pensums (Erw. 7.4.2.,S. 46 dieses Urteils; act. 151 [SF.2020.46]). Mittlerweile arbeitet die Beklagte in einem solchen Pensum.