6. 6.1. Strittig ist, ab welchem Zeitpunkt der Beklagten das Einkommen aus einem 100%-Pensum anzurechnen ist. Die Beklagte macht geltend, falls das Obergericht zum Schluss komme, die Beklagte habe ihr Erwerbspensum auf 100% auszudehnen, sei ihr eine angemessene Übergangsfrist bis zum - 10 - 31. Juli 2022 zu gewähren (Anschlussberufung S. 11) Der Verfahrensbeteiligte weist darauf hin, schon im Entscheid vom 9. Juli 2020 sei von einer vollen Erwerbsfähigkeit der Beklagten ausgegangen worden (Berufung S. 5).