ein 100 % - Einkommen anzurechnen. Auszugehen sei vom Lohn, welchen die Beklagte bei einem 100 % - Pensum bei der aktuellen Arbeitgeberin verdienen könnte (angefochtener Entscheid S. 22). 5.4. Die Arbeitgeberin der Beklagten, das Regionale Pflegezentrum Q., hat mit als Berufungsantwortbeilage 8 von der Beklagten eingereichten Mail vom 20. Mai 2021 bestätigt, dass eine Pensenänderung der Beklagten nicht möglich sei. Auch könne ihr keine interne Versetzung angeboten werden, da alle Stellen "Pflegehelferin SRK" bereits besetzt seien. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass die Beklagte entgegen der Annahme der Vorinstanz ihr Pensum bei der aktuellen Arbeitgeberin nicht erhöhen kann.