Im Zentrum stehen mithin auch hier nicht generalisierende Vermutungen, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalles. Es dürfen vor dem Hintergrund der Maxime der Eigenversorgung alle zumutbaren Anstrengungen für eine berufliche (Wieder-) Eingliederung verlangt werden und es hat sich ein hypothetisches Einkommen anzurechnen lassen, wer sich diesen verweigert (BGE 147 III 249 Erw. 3.4.4). -9-