5. 5.1. Die Beklagte macht mit ihrer Anschlussberufung geltend, es sei ihr weder möglich, ihr Erwerbspensum bei ihrem jetzigen Arbeitgeber auf 100 % aufzustocken, noch könne sie eine andere Stelle als Pflegehelferin in einem Vollzeitpensum finden. Die Internet-Recherche betreffend offene Stellen Pflegehilfe SRK zeige, dass Erwerbspensen von 100 % praktisch nicht vorhanden seien, sondern lediglich Teilzeitstellen von 80 % oder tiefer angeboten würden. Für eine Ausdehnung ihres Pensums auf 100 % müsste sie ihr bisheriges berufliches Feld verlassen und eine Arbeitsstelle als Person -8-