Diese Erwägungen erscheinen nach wie vor zutreffend. Nachdem die Vorinstanz der Beklagten gestützt auf ihre Anstellung als Pflegehelferin (hochgerechnet auf ein 100%-Pensum) einen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'867.50 angerechnet hat, ist nicht anzunehmen, dass der Beklagten in einer anderen Branche die Erzielung eines höheren Einkommens möglich wäre.