Die Berufsausbildungen, -tätigkeiten und –erfahrungen seien nicht berücksichtigt worden. Die Beklagte verfüge über eine Berufsausbildung als Pflegehelferin, habe ein Psychologiestudium, Kurse als Altenpflegerin sowie eine Ausbildung als Kosmetikerin bzw. Nail-Designerin (bei einer renommierten Fachschule für Kosmetik, mit Abschluss-Diplom) absolviert und als Pflegerin sowie Verkäuferin (Schuhe, Taschen, Accessoires, Schmuck; auch in Boutiquen der gehobenen Klasse, namentlich in R.) gearbeitet. Diese Ausbildungen und langjährigen Berufserfahrungen (auch in -7-