4.2. Bei den Einzelpositionen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Beklagten will der Verfahrensbeteiligte ohne weitere Begründung die Zahlen aus dem früheren Entscheid der Vorinstanz vom 9. Juli 2020 betreffend vorsorgliche Massnahmen übernehmen. Damit wird er den Begründungsanforderungen an eine Berufung nicht gerecht (vgl. oben Erw.1.2). Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Einzelpositionen des Existenzminimums der Beklagten im Detail begründet (Erw. 7.3.2., S. 23 ff.). Insbesondere hat sie begründet, weshalb bei den Krankenkassenprämien (KVG) der Beklagten keine Prämienverbilligung mehr zu berücksichtigen ist.